Hessischer Fonds für die Opfer und Angehörigen schwerer Gewalttaten von landesweiter Bedeutung und von Terroranschlägen
Das Geld aus dem hessischen Hilfsfonds für die Opfer schwerer Gewalttaten und von Terroranschlägen ist jetzt abrufbar: Der Beirat des Opferfonds, der aus elf Personen besteht, beschloss in seiner Sitzung am 30. November 2021 das Antragsverfahren samt Formular. Eine Woche zuvor hatte das Landtagsgremium schon die Richtlinien und die Geschäftsordnung beschlossen. Darin werden unter anderem Art und Höhe der Leistungen sowie der Empfängerkreis und das Antragsverfahren definiert.
Das Antragsdokument findet sich zusammen mit weiteren Informationen zum Fonds ab sofort auf der Homepage des Hessischen Landtags unter https://hessischer-landtag.de/content/opferfonds. Überdies gibt es unter der E-Mailadresse Opferfonds@ltg.hessen.de eine Anlaufstelle für Fragen. Auch die Anträge können digital an diese E-Mailadresse gestellt, aber auch per Post an Hessischer Landtag - Opferfondsbeirat -, Schlossplatz 1-3, 65183 Wiesbaden geschickt werden.
Der Opferfondsbeirat beim Hessischen Landtag soll darüber entscheiden, wie das Geld des im Sommer vom Parlament beschlossenen „Fonds für die Opfer und Angehörigen schwerer Gewalttaten von landesweiter Bedeutung und von Terroranschlägen“ vergeben wird. Der Fonds wird mit zwei Millionen Euro je Haushaltsjahr ausgestattet. Die Unterstützung kann nur auf Antrag gewährt werden.
Die Zuwendung wird laut Richtlinien „als einmalige Unterstützung gewährt“. Die Höhe der Summe umfasst „in der Regel 10.000 Euro“, sie kann bei schweren Körper- und Gesundheitsschäden mit langfristigen oder dauerhaften Folgen auch bis zu 30.000 Euro betragen. In besonderen Härtefällen, „insbesondere bei Todesfällen nach Terroranschlägen oder Attentaten mit besonderer Tragweite oder gesellschaftsverachtender Inhumanität“ kann „eine Zuwendung an die Angehörigen der Opfer in Höhe von bis zu 100.000 Euro bewilligt werden“, wie es weiter heißt.
Das Geld kann den Richtlinien zufolge an natürliche Personen gezahlt werden, „die seit 1. Januar 2019 Opfer einer schweren Gewalttat oder eines Terroranschlags geworden sind, wenn die Straftat in Hessen begangen wurde“. Für eine Unterstützung muss kein materieller Schaden nachgewiesen werden.
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