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07.09.2017

EuGH: Ungarn und Slowakei müssen Flüchtlinge aufnehmen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 06. 09. 2017 (AZ: C-643/15 und C-647/15) entschieden, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Union (EU) zur Umsiedlung von geflüchteten Personen aus Griechenland und Italien in die anderen Mitgliedsstaaten der EU rechtmäßig war. Die Regelung in dem Beschluss trägt nach dem EuGH in tatsächlicher und verhältnismäßiger Weise dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise 2015 bewältigen können.

Die Klagen gegen diesen Beschluss durch die Slowakei und Ungarn wurden demnach abgewiesen.

Inhaltlich sieht der angegriffene Beschluss vor, "dass 120.000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, über einen Zeitraum von zwei Jahren aus diesen beiden Mitgliedstaaten in die anderen Mitgliedstaaten der Union umgesiedelt werden" sollen. Grundlage war Art. 78 Abs.3 AEUV, der besagt, "Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. (...)".

Im Ergebnis bedeutet das Urteil, dass die Festlegung eines festen Verteilungsschlüssels zur Umverteilung der geflüchteten Menschen rechtmäßig war und eine Aufnahme der Flüchtlinge auch durch die Slowakei und Ungarn geboten ist.