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30.06.2017
Keine zusätzliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei bereits bestehendem subsidiären Schutz
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit einem Urteil vom 27. Juni 2017 (AZ. 2 LB 117/17) entschieden, dass ein Schutzsuchender, der bereits subsidiärer Schutz erhalten hat, keine zusätzliche Flüchtlingsanerkennung begehren kann.
Ausweislich der Gründe sei im Falle der aus Syrien geflüchteten Person nicht damit zu rechnen, dass er zum einen bei seiner Rückkehr politisch verfolgt werde noch zum anderen, dass die Ausreise vor der Einberufung zum Wehrdienst ohne weitere individuelle Gründe den Verdacht der politisch oppositionellen Betätigung rechtfertigen werde.
Damit teilt das OVG Lüneburg den auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Standpunkt.