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EuGH: EU-Mitgliedsstaaten müssen in Auslandsbotschaften kein humanitäres Visum erteilen
EU-Mitgliedsstaaten müssen in ihren Auslandsbotschaften kein Visum für einen Antrag aus humanitären Gründen ausstellen. Mit dieser Entscheidung (AZ C-683/16) urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern (07. März 2017), dass es keine neuen legalen Einreisewege für flüchtende Menschen in die Europäische Union geben wird. Ob ein humanitäres Visum erteilt wird, bleibt somit weiter eine Entscheidung der einzelnen EU-Staaten.
Damit folgten die Richterinnen und Richter des Gerichts dem Antrag des Generalanwalts Paolo Mengozzi nicht. Dieser hatte sich in seinem Schlussantrag für das Ausstellen eines humanitären Visums ausgesprochen.
Geklagt hatte eine syrische Familie, die in der belgischen Botschaft im Libanon ein Visum aufgrund der humanitären Lage, konkret der Gefahr von Verfolgung aus religiösen Gründen, beantragte. Das Gericht argumentierte in seiner Entscheidung, dass der Visakodex auf den sich die Kläger beriefen, lediglich das Verfahren und die Voraussetzungen für die Durchreise oder den Aufenthalt von maximal 90 Tagen in dem antragstellenden Land regele. Die Kläger beabsichtigten aber einen Aufenthalt aus humanitären Gründen und somit einen zeitlich nicht begrenzten Aufenthalt. Der Visakodex sei auf diese Fälle nicht anwendbar. Eine unionsrechtliche Regelung bestehe nicht. Die Entscheidung über die Aufnahme der Antragstellenden liege demnach allein im nationalen Recht.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.