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Arbeitshilfe: "Aufnahme aus dem Ausland" beim Familiennachzug
Der Informationsverbund Asyl und Migration e.V. hat eine Arbeitshilfe zum Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG für subsidiär Schutzberechtigte und die Möglichkeit auf Familiennachzug veröffentlicht. Grundsätzlich wurde im Rahmen des Asylpakets II der Anspruch auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte für die kommenden zwei Jahre ausgesetzt - dies betrifft zur Zeit ca. drei viertel der syrischen Antragstellenden. Durch die Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG - der nicht von der Aussetzung berührt ist - besteht allerdings die Möglichkeit in außergewöhnlichen Einzelfällen dennoch einen Familiennachzug zu erreichen.
Die Handreichung liefert einen Überblick über die Anwendung und den Ablauf des Verfahrens. Daneben werden praktische Erfahrungen weitergegeben.
Die gesamte Arbeitshilfe finden Sie hier.
Wortlaut des § 22 Satz 1 AufenthG: "Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. ..."