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OVG Lüneburg: Systematische Mängel im Asylsystem Ungarns
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 15. 11.2016; AZ: 8 LB 92/15) hat entschieden, dass ein kosovarischer Asylbewerber im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht nach Ungarn rücküberstellt werden darf. Begründet wurde die Entscheidung mit systematischen Mängeln im ungarischen Asylsystem. Es bestehe im Falle der Rücküberstellung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dem Kläger drohe eine Inhaftierung ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen. Die Haftbedingungen in den ungarischen Asylhaftanstalten ließen erhebliche Mängel und Missstände erkennen. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zurückgewiesen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung besteht die Beschwerde.
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2016