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Asylrecht: Keine Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 5. Juli 2016 (Az. A 11 S 974/16) entschieden, dass ein syrischer Asylantragsteller nicht nach Ungarn zur Durchführung eines Asylverfahrens überstellt werden darf.
Der aus Syrien stammende Kläger war über Ungarn nach Deutschland gekommen und hat in Deutschland einen Asylerstantrag gestellt. Nach dem Dublinverfahren war jedoch ansich Ungarn für die Prüfung des Asylantrags zuständig, weshalb der in Deutschland gestellte Asylantrag als unbegründet abgelehnt wurde. Der Antragssteller focht diese Entscheidung an und obsiegte nun in den ersten beiden Instanzen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte zu Begründung aus, "dass schon im Jahre 2014, als der Kläger nach Ungarn eingereist war und sodann den Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hatte, das ungarische Abschiebungshaftsystem in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht in so erheblichem Maße mängelbehaftet gewesen sei, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei, in Ungarn ein Asylverfahren durchzuführen, weil er ein beachtliches Risiko gelaufen wäre, willkürlich inhaftiert zu werden, ohne sich hiergegen effektiv zur Wehr setzen zu können. Hinzu sei gekommen, dass die Unterbringungsbedingungen in den Haftanstalten teilweise in baulicher wie hygienischer Hinsicht sehr schlecht gewesen seien. Schließlich sei die Behandlung durch das Anstaltspersonal durch besondere Härte und Brutalität geprägt gewesen. Jedenfalls aus einer Gesamtschau aller Aspekte ergebe sich, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit habe rechnen müssen, im Falle der Stellung eines Asylantrags in Ungarn unmenschlich bzw. erniedrigend behandelt zu werden. Infolge dessen sei die Bundesrepublik Deutschland mit der Einreise und der Asylantragstellung zuständiger Mitgliedstaat geworden, nachdem es keinen weiteren nach dem Dublin-Mechanismus (vorrangig) zuständigen Mitgliedstaat mehr gegeben habe. Selbst wenn sich die Verhältnisse in Ungarn mittlerweile verbessert hätten, wäre dadurch die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht entfallen."