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30.05.2016
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Im ersten Quartal 2016 gab es 590 Entscheidungen in Widerrufsprüfverfahren hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft. Die Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsanerkennungen wurden in 69 Fällen zurückgenommen, in 88.3 Prozent der Verfahren kam es zu keinem Widerruf.
Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vor, so hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) diese gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG zu widerrufen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Schutz des Herkunftsstaates wieder in Anspruch genommen werden kann und bei einer Rückkehr keine Gefahr mehr droht.