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27.07.2017

EuGH: Dublin-III-Verordnung gilt auch bei außergewöhnlich hoher Zahl internationaler Schutzsuchender

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im gestrigen Urteil (AZ C-490/16, C-646/16) entschieden, dass die europäischen Zuständigkeitsregelungen für Asylverfahren, also das Dublin III-Verfahren, auch während der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationaler Schutzsuchender aus Drittstaaten gilt.  Das bedeutet, das Ersteinreiseland ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig.

Daraus folgt grundsätzlich, dass eine Einreise in ein weiteren Mitgliedsstaat ohne das Visum des Ersteinreiselandes als "illegal" im Sinne der Dublin-III-Verordnung einzuordnen ist. 

Allerdings wird in den Urteilsgründen auch deutlich, dass eine freiwillige Aufnahme - im Wege der Eintrittsklausel - im Geiste der Solidarität stets gestattet ist. Dies gilt somit auch dann, wenn der aufnehmende Mitgliedsstaat nach der Dublin-III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig sind.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass "eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn infolge der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger die Überstellung für sie mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden".

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier.