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15.09.2016

Asylrecht: Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger Unionsbürger

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinen Urteilen vom 13. September 2016 (AZ: C-165/14 und C-304/14) entschieden, dass es nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei, einem für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes allein wegen dessen Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder seine Ausweisung aus dem Unionsgebiet zu verfügen. Das bedeutet, dass ein vorbestrafter, alleinerziehender Drittstaatenangehöriger eines Kindes, das EU-Bürger ist, nicht ohne das Vorliegen weiterer Gründe ausgewiesen werden kann.

 

Die Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV des Oberste Gerichtshofs in Spanien und des Senats für Einwanderung und Asyl des Obergerichts London, Vereinigtes Königreichs, hatten die Frage zur Grundlage, ob gegen alleinerziehende Nicht-Eu-Bürger eine Ausweisungsverfügung beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis alleine aufgrund in der Vergangenheit liegender Vorstrafen verfügt werden könne. Dies verneint der EuGH. Die Urteile über die Vorabentscheidungsersuche entscheiden nicht den nationalen Rechtsstreit, die Entscheidungen sind aber für die nationalen Gerichte bindend.

 

Zur Begründung der Entscheidung führte der EuGH aus, dass "der AEU-Vertrag nationalen Maßnahmen entgegen steht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss der Rechte, die ihnen ihr Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt werden. Dies wäre der Fall, wenn ein Kind, das Unionsbürger ist, wegen der Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis für den allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes oder wegen dessen Ausweisung gezwungen wäre, ihn zu begleiten und damit das Unionsgebiet zu verlassen". Eine Ausnahme sei hingegen gegeben, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für eine Ausweisung sprechen würden. Die Ausweisungsverfügung sei nach Ansicht der Großen Kammer des EuGH nur möglich, "sofern diese verhältnismäßig sei und auf dem persönlichen Verhalten des Angehörigen eines Nicht-EU-Landes beruht, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats berühre".

 

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 95/2016 vom 13.09.2016 (Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-165/14, C-304/14 - Rendón Marín)