EU-Ministerrunde: Verlängerung des Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine

Die Innenminister*innen der EU-Staaten haben sich darauf verständigt, den vorübergehenden Schutz für aus der Ukraine geflüchtete Personen bis zum 4. März 2025 zu verlängern. Der Beschluss muss vom Rat der EU noch förmlich angenommen werden.

Wie der Rat der der Europäischen Union am 28. September 2023 mitteilte, leben derzeit mehr als 4 Millionen Geflüchtete aus der Ukraine in der EU. Um diesen Personen Sicherheit zu bieten, habe der Rat vereinbart, den vorübergehenden Schutz bis zum 4. März 2025 zu verlängern.

Die Regelungen für den vorübergehenden Schutz waren erstmals am 4. März 2022 durch den Rat aktiviert worden. Seitdem gilt für Vertriebene aus der Ukraine die Richtlinie 2001/55/EG, die auch als "Massenzustromsrichtlinie" bezeichnet wird. Aufgrund der Richtlinie kann betroffenen Personen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden, ohne dass hierfür eine individuelle Prüfung stattfinden muss. Der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie war zunächst für ein Jahr aktiviert worden und verlängerte sich im März 2023 automatisch um ein weiteres Jahr.

Nach der sogenannten politischen Einigung der Innenminister*innen der EU muss der Rat der Europäischen Union den Beschluss zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes im nächsten Schritt noch förmlich annehmen. Voraussetzung hierfür ist laut der Mitteilung des Rats die rechtliche Überprüfung sowie die Übersetzung in alle EU-Amtssprachen.

Der Beschluss ist für in Deutschland lebende Vertriebene aus der Ukraine insbesondere deshalb bedeutsam, weil ihre Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 24 AufenthG ausgestellt wurden, bislang bis zum 4. März 2024 befristet sind. Sobald die förmliche Annahme des Ratsbeschlusses erfolgt ist, wird eine Verlängerung dieser Aufenthaltstitel möglich sein. Ferner ist damit zu rechnen, dass die ebenfalls befristete Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung verlängert wird. Nach dieser Verordnung sind Personen aus der Ukraine regelmäßig für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels in Deutschland befreit, können sich hier also nach der Einreise zunächst ohne ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel aufhalten.


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